Erstberatung
Begriffserläuterung
Der Begriff der Erstberatung stammt aus der Vergütungsordnung für Steuerberater. Dort ist zum Schutze des Mandanten geregelt, dass der Steuerberater für ein erstes Beratungsgesprächkeine höhere Gebühr als 190,00 € (zuzüglich USt) fordern darf.
Wann fällt die Gebühr an?
Um ein Erstgespräch handelt es sich, wenn jemand das erste Mal den Steuerberater aufsucht. Der Mandant kann mithin in einer Angelegenheit mehrere Steuerberater aufsuchen zur Raterteilung; bei jedem Steuerberater liegt eine Erstberatung vor und jeder Steuerberater ist berechtigt und verpflichtet, seine Erstberatung zu berechnen.
Wann liegt keine Erstberatung vor?
Eine Erstberatung liegt nicht mehr vor, wenn ein zweites Gespräch stattfindet.
Sucht eine Person den Steuerberater auf, um abzuklären, ob eine Zusammenarbeit in Frage kommt, also wenn die Person nach den Gebühren des Steuerberaters fragt oder sonstige Angelegenheiten erörtert, die mit der Sache, die zu beurteilen ist, nichts zu tun hat.
Beispiel:
Herr M. ruft bei Steuerberater A. an und fragt, ob er A. kennenlernen dürfe. Darauf hin kommt es zu einem Gespräch, in welchem sich beide Personen vorstellen; über die Sache selbst wird nicht gesprochen. M. ist nicht begeistert von Steuerberater A. und teilt mit, dass er anderweitig einen Rat einholen möchte. Eine Erstberatung hat in diesem Fall nicht stattgefunden; Steuerberater A. kann hierfür keine Gebühr berechnen.
Anrechnung der Erstberatungsgebühr
Die Erstberatungsgebühr ist auf Gebühren anzurechnen, wenn die später abzurechnende Leistung mit der Erstberatung zusammenhängt.
Beispiel:
Herr M. fragt den Steuerberater A., ob seine Einnahmen aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerpflichtig sind. Steuerberater A. bejaht diese Frage und wird dann Monate später beauftragt, die Einkommensteuererklärung von M. für das Kalenderjahr anzufertigen, in welches die Veräußerung der Wertpapiere fällt.
Steuerberater A. wird in der Steuererklärung die Einkünfte von M. aus privaten Veräußerungsgeschäften ermitteln; die dafür zu berechnende Gebühr ist um die Gebühr aus der Erstberatung insoweit zu kürzen, als es um die rechtliche Beurteilung der Steuerpflicht selbst geht; für die eigentliche Ermittlung der Einkünfte besteht dagegen kein Zusammenhang.